Stipendium

Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums der Bürgerstiftung Homberg (Ohm) – BSH -

Präambel

Als unabhängige Gemeinschaftseinrichtung für die Kernstadt und alle dreizehn Stadtteile ist Erziehung und Bildung ein vorrangiger Zweck der Bürgerstiftung Homberg (Ohm) – BSH –. Nicht ohne Grund steht dieser Bereich an erster Stelle in der Satzung. Neben der Zusammenarbeit und Unterstützung unserer drei Schulen will die BSH auch junge, talentierte Homberger*innen individuell fördern.

Deshalb vergibt die BSH Stipendien an in der Großgemeinde Homberg/Ohm wohnende Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nach ihrer Schul- oder Berufsausbildung ein Studium, eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker/Meister oder eine vergleichbare Fortbildung anstreben.

Ziel ist es, engagierten und begabten jungen Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen oder familiären Situation unterstützungsbedürftig sind, eine fundierte Berufsbildung zu ermöglichen, um anschließend auf dieser Grundlage ein selbst-bestimmtes Leben möglichst ohne staatliche Unterstützung führen zu können.

  1. Förderfähiger Personenkreis

Förderfähig sind im Grunde alle Personen, die

  • im Gebiet der Großgemeinde Homberg/Ohm ihren 1. Wohnsitz haben,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • einen Notendurchschnitt im Schul-/Ausbildungszeugnis von mindestens 2,0 haben oder in einer bereits ausgeübten Beschäftigung einen Nachweis der Begabung erbringen können,
  • unterstützungsbedürftig sind.

Bei der Gesamtbetrachtung der Bewerberin /des Bewerbers sollen außerdem berücksichtigt werden:

  • besondere Erfolge in Schule oder Beruf,
  • Auszeichnungen oder Preise,
  • außerschulisches oder außerberufliches Engagement wie z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten, gesellschaftliches oder soziales Engagement.
  1. Förderfähige qualifizierte Fortbildung

Förderfähige Maßnahmen sind akkreditierte Studiengänge an Hochschulen und Fachhochschulen, Bildungsangebote zum staatlich geprüften Techniker sowie zum Meister. Bei vergleichbaren Bildungsangeboten behält sich die Stiftung eine interne Prüfung vor.

  1. Weitere Voraussetzungen

Die Gewährung eines Stipendiums setzt neben der Zugehörigkeit zum in Ziffer 1 definierten Personenkreis weiter voraus:

  • eine ordnungsgemäße Antragstellung nach Ziffer 6,
  • die Vorlage eines unterzeichneten Antrages (Anl. 1 dieser Richtlinien)
  • die Vorlage einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung (Anl. 2 oder 3 dieser Richtlinien).
  1. Entzug der Förderung/Rückzahlung

Voraussetzung für die Gewährung der Fördermittel ist die schriftliche Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, die erhaltenen Mittel ohne Zinsen an die Stiftung zurückzuzahlen, wenn

  • das Studium bzw. die Fortbildung zum Techniker/Meister abgebrochen wird,
  • der Leistungsnachweis, der einen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt, zum Ende eines jeden Semesters/Schuljahres nicht erbracht und eingereicht wird,
  • wegen einer Straftat eine rechtswirksame Verurteilung erfolgt ist.

Die Rückzahlung erfolgt in Raten von 200 € monatlich. In Härtefällen kann von dieser Regelung mittels individueller Vereinbarung abgewichen werden.

  1. Sonderregelung für nicht unterstützungsbedürftige Bewerber *innen

Bewerber*innen, die nicht unterstützungsbedürftig sind, können ebenfalls ein Stipendium der BSH erhalten, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen dieser Richtlinien erfüllen.

Der Unterschied zu Bewerber*innen, die ihre Unterstützungsbedürftigkeit nachweisen: Das Stipendium ist nach Abschluss des Studiums bzw. der Bildungsmaßnahme ohne Verzinsung in Raten von monatlich 250 € zurückzuzahlen. Auch hier kann bei Härtefällen eine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen werden.

Mit dieser Sonderregelung will die BSH möglichst vielen jungen Menschen unserer Stadt ein Studium oder eine qualifizierte Fortbildung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen ermöglichen, denn diese Lebensphase ist so oder so mit enormen finanziellen Aufwendungen verbunden.

  1. Verfahren

Zuständig für die Auswahl der Bewerber*innen ist der Stiftungsvorstand.

Die Stiftung stellt Stipendien entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung. Diese Richtlinien stehen auf der Internetseite der Stiftung zur Einsicht bereit. Ausschreibungen erfolgen in der Regel nicht.

Die finanzielle Unterstützung wird auf Antrag gewährt. Für den Antrag ist das dafür vorgesehene Antragsformular (Anlage 1 dieser Richtlinien) zu verwenden. Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  • Abschlusszeugnis der Schule, bei Bewerbung um ein Stipendium zum Techniker/Meister zusätzlich das IHK-Abschlusszeugnis der Ausbildung,
  • Immatrikulationsbescheinigung oder Anmeldebescheinigung, aus der die Studienrichtung, Fachsemester und Hochschulsemester hervorgehen,
  • Bescheinigung über die für das Studium/die Fortbildung vorgesehene Regelstudienzeit, sofern diese nicht aus der Immatrikulationsbescheinigung oder der Anmeldebescheinigung hervorgeht,
  • unterschriebene Verpflichtungserklärung (Anlage 2 oder 3 dieser Richtlinien),
  • Nachweis der Bedürftigkeit z.B. durch Bafög-Bezug o.ä.,
  • optional Empfehlungsschreiben der Schule oder des Arbeitgebers, Leistungsnachweise über bereits absolvierte Semester, Nachweis über ehrenamtliches Engagement.

Antragsberechtigt ist jede Person, die die Voraussetzungen des förderfähigen Personenkreises erfüllt und die eine gemäß Ziffer 2 dieser Richtlinien förderfähigen Fortbildung beabsichtigt oder bereits begonnen hat.

Der Stiftungsvorstand entscheidet bei mehreren geeigneten BewerberInnen zum Stichtag (in der Regel der 1.7. eines Jahres) durch Beschluss nach Gesichtspunkten der Eignung, nachgewiesener Begabung, Leistung und Bedürftigkeit.

Die Entscheidung wird den Bewerber*innen schriftlich mitgeteilt.

Die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes sind nicht anfechtbar und keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

  1. Leistungen

Die Stiftung stellt monatlich einen Betrag von maximal 200 € zinsfrei zur Verfügung. Die Dauer der Förderung orientiert sich an der Regelstudienzeit, maximal für 6 Jahre.

In einem zweiten Schritt kann das Stipendium für maximal 3 Jahre verlängert werden, wenn beispielsweise nach Abschluss des Studiums eine weitere Qualifizierung (Master oder vergleichbares) erfolgt.

Die finanzielle Förderung beginnt mit dem in der schriftlichen Zusage genannten Zeitpunkt.

Sollte die BSH, insbesondere aus finanziellen Gründen, nicht in der Lage sein, das Stipendium bis zum Ende der Regelstudienzeit oder des Verlängerungszeitraumes zu leisten, kann die Zahlung auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 3 Monaten eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Stipendiums über das Fristende hinaus besteht nicht.

  1. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. April 2024 in Kraft.

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So einstimmig auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen vom Kuratorium der BSH in der Sitzung am 18.10.2023.

Antragsformular

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