Zuwendungen- steuerliche Hinweise

1. Grundsätzliches

Die Bürgerstiftung Homberg (Ohm) ist als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung anerkannt.
Dies bedeutet, dass Zuwendungen an die Bürgerstiftung grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Zuwendungen können als Sach- oder Geldzuwendungen erfolgen. Ob und in welcher Höhe die Zuwendungen zu einer Steuerersparnis in Ihrem individuellen Steuerfall führen, kann Ihnen Ihr Steuerberater beantworten.
Der Bescheid des zuständigen Finanzamtes über die Anerkennung der Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft kann hier heruntergeladen werden.
Der einkommensteuerliche Sonderausgabenabzug von Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften ist in § 10b Einkommensteuergesetz geregelt. Zu Einzelheiten berät Sie Ihr Steuerberater gerne.

2. Zuwendungen können insbesondere bestehen in…

  • Zustiftungen
    Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung in den dauerhaften Vermögensstock einer Stiftung. Dieser Vermögensstock, auch Kapitalstock genannt darf nie verbraucht oder verausgabt werden. Vielmehr müssen aus diesem Kapitalstock Erträge erwirtschaftet werden, zum Beispiel in Form von Zinsen oder Dividenden. Nur die so erzielten Erträge dürfen dann für Satzungszwecke der Bürgerstiftung verwendet werden. Zustiftungen werden also dauerhaft der Stiftung zugeführt und sichern das nachhaltige Erzielen von Erträgen zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

    Im Gegensatz zu Spenden können Zustiftungen einkommensteuerlich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt werden. So können Zustiftungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzuges steueroptimal verteilt werden.

  • Spenden
    Spenden sind eine freiwillige Leistung in das Vermögen der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes. Somit steht die Spende sofort in voller Höhe zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.

3. Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen

Selbstverständlich stellen wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck aus. Für Zuwendungen bis 300,00 € genügt nach § 50 EStDV als Zuwendungsnachweis für steuerliche Zwecke jedoch die Abbuchungsbestätigung der Bank (z. B. Ausdruck aus dem Onlinebanking), auf welcher der Empfänger ersichtlich ist.
Daher erstellen wir Zuwendungsbestätigungen bei einer Zuwendung bis € 300,00 gerne auf Wunsch aus. Zuwendungen, die mehr als 300,00 € betragen werden immer unaufgefordert zur Vorlage beim Finanzamt bestätigt.

Sollten Sie weitere Fragen zu den oben erläuterten Themen haben, wenden Sie sich gerne per eMail an info@buergerstiftung-homberg.de oder telefonisch an 06633 3959768.

Haftungsausschluss: Dieser Hinweis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ebenso stellt er keine Steuerberatung dar.

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