Die Bürgerstiftung Homberg (Ohm) ist als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung anerkannt.
Dies bedeutet, dass Zuwendungen an die Bürgerstiftung grundsätzlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Zuwendungen können als Sach- oder Geldzuwendungen erfolgen. Ob und in welcher Höhe die Zuwendungen zu einer Steuerersparnis in Ihrem individuellen Steuerfall führen, kann Ihnen Ihr Steuerberater beantworten.
Der Bescheid des zuständigen Finanzamtes über die Anerkennung der Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft kann hier heruntergeladen werden.
Der einkommensteuerliche Sonderausgabenabzug von Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften ist in § 10b Einkommensteuergesetz geregelt. Zu Einzelheiten berät Sie Ihr Steuerberater gerne.
Im Gegensatz zu Spenden können Zustiftungen einkommensteuerlich über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt werden. So können Zustiftungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzuges steueroptimal verteilt werden.
Selbstverständlich stellen wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck aus. Für Zuwendungen bis 300,00 € genügt nach § 50 EStDV als Zuwendungsnachweis für steuerliche Zwecke jedoch die Abbuchungsbestätigung der Bank (z. B. Ausdruck aus dem Onlinebanking), auf welcher der Empfänger ersichtlich ist.
Daher erstellen wir Zuwendungsbestätigungen bei einer Zuwendung bis € 300,00 gerne auf Wunsch aus. Zuwendungen, die mehr als 300,00 € betragen werden immer unaufgefordert zur Vorlage beim Finanzamt bestätigt.
Sollten Sie weitere Fragen zu den oben erläuterten Themen haben, wenden Sie sich gerne per eMail an info@buergerstiftung-homberg.de oder telefonisch an 06633 3959768.
Haftungsausschluss: Dieser Hinweis erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ebenso stellt er keine Steuerberatung dar.