Satzung der Bürgerstiftung Homberg (Ohm)
Präambel
Die Bürgerstiftung Homberg (Ohm) ist eine von der Stadt Homberg ausdrücklich begrüßte Initiative von Homberger Bürgerinnen und Bürgern, die von Monika und Dieter Bock, Gründer der seit 2008 bestehenden gleichnamigen gemeinnützigen Stiftung, angestoßen worden ist. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung für die Kernstadt und alle ihre Stadtteile. Im Rahmen ihres Satzungszweckes will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Großgemeinde und ihrer Bevölkerung liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.
Zugleich will die Bürgerstiftung weitere Bürgerinnen und Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der Erfüllung des Stiftungszweckes ehrenamtlich mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung das vielfältig vorhandene bürgerschaftliche Engagement fördern und stärken, damit die Ohmstadt als ein lebens- und liebenswerter Ort empfunden wird, in dem man gerne zu Hause ist.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Bürgerstiftung Homberg (Ohm)“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Homberg (Ohm).
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
b) der Jugend- und Altenhilfe;
c) der Religion;
d) von Kunst und Kultur;
e) des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, namentlich auch die Erhaltung des Homberger Schlosses;
f) des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes;
g) des Tierschutzes;
h) der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
i) des Sports;
j) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in Homberg (Ohm).
(2) Die einzelnen Zwecke gem. § 2 Abs. 1 können sowohl durch operative als auch fördernde Unterstützung verwirklicht werden. Sie müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße initiiert werden. Dabei ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu beachten.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung der Kooperation zwischen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
b) finanzielle Förderung von Maßnahmen, Projekten und Aktivitäten von Vereinen, Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
(4) Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch eigene Projekte wie die Veranstaltung von Ausstellungen (z.B. zur Stadt- und Heimatgeschichte), eigenen Konzerten im Rahmen unseres Kulturprogramms und Vorträgen (z.B. in Kooperation mit den angrenzenden Universitäten und Fachhochschulen), ferner durch die benutzerfreundliche Ausgestaltung unserer prämierten Wanderwege, Aktionen zur Erhaltung des Homberger Schlosses, die Vergabe von Stipendien, die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. Damit soll der Bürgerstiftungsgedanke in der Bevölkerung verankert werden.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Homberg (Ohm) bzw. des Landes Hessen gemäß der hessischen Gemeindeordnung gehören. Gleiches gilt für Pflichtaufgaben des Bundes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(4) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Fünftel ihres Einkommens, dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken an die Stifterinnen und Stifter zu ehren und ihre Gräber zu pflegen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(6) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Kapital. Es soll durch Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) der Stifterinnen und Stifter sowie Dritter erhöht werden. Spenden sind zur zeitnahen Verwendung für die Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die die oder der Zuwendende ausdrücklich dafür bestimmt.
(2) Bei Zustiftungen ab einer vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegten Höhe kann die Zustifterin/der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung als Sondervermögen unter Beachtung des von der Zustifterin/dem Zustifter genannten Zwecks und dem von ihr/ihm gewünschten Namen zu führen (Stiftungsfonds). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen, in welcher Form auch immer, anzunehmen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Bildung einer Umschichtungsrücklage ist zulässig.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Treuhandstiftungen zu verwalten.
(5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist nach den Grundsätzen ordentlicher Wirtschaftsführung sicher und ertragreich anzulegen. Soweit möglich, sollen zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Die Erträge des Vermögens können zur Bildung freier Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe verwendet werden.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens, aus Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sowie aus ihren sonstigen Mitteln.
(2) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Wer Stiftungsmittel erhält, ist grundsätzlich verpflichtet, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Vorstand und die Stifterversammlung.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Jedes Organ der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und -formen,
- Abstimmungsmodalitäten,
- Sitzungsteilnahme Dritter.
(4) Die Mitglieder der Organe haften gegenüber der Stiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Organmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
(6) Die Stiftung hat über Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen und am Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Tätigkeitsbericht über die Arbeit der Stiftung, insbesondere die Aktivitäten zur Erfüllung des Stiftungszwecks, zu erstellen.
(7) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens acht und maximal fünfzehn Personen. Diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sollen bereit und in der Lage sein, mit Rat und Tat zur Verwirklichung der Stiftungsziele beizutragen.
(2) Die ersten Kuratoriumsmitglieder sowie die/der erste Vorsitzende und die erste Stellvertreterin/der erste Stellvertreter werden durch das Stiftungsgeschäft bestellt.
Folgende Personen sind immer im Kuratorium vertreten:
- Zwei Vertreter der Stadt Homberg (Ohm), die von der Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen werden.
Alle weiteren Mitglieder werden von der Stifterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit bestellt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann die Stifterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der/des Ausgeschiedenen bestellen. Vor dem Ende der Amtszeit des Kuratoriums müssen die nachfolgenden Mitglieder rechtzeitig gem. § 7 Abs. 2 bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Diese Abberufung auf Vorschlag des Vorstandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Stifterversammlung. Das jeweilige Kuratoriumsmitglied hat vor der Beschlussfassung über die Abberufung das Recht, von der Stifterversammlung gehört zu werden.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die/Der Vorsitzende hat mindestens zweimal im Jahr eine Sitzung des Kuratoriums unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen mit Tagesordnung und notwendigen Unterlagen einzuberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Kuratoriumsmitgliedern oder des Vorstandes ist das Kuratorium einzuladen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern nicht das Kuratorium im Einzelfall einen abweichenden Beschluss fasst. Dritte können im Bedarfsfall zu den Sitzungen eingeladen werden.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es ist stets beschlussfähig, wenn es zum zweiten Mal durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(8) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren und durch die Nutzung aller Formen neuzeitlicher Kommunikation gefasst werden, sofern keines der Kuratoriumsmitglieder widerspricht. Beschlüsse, die auf diese Weise gefasst werden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht die Einhaltung des Stifterwillens. Es kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über sämtliche Sachverhalte und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,
c) Prüfung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festlegung des Mindestbetrages gem. § 4 Abs. 2 dieser Satzung im Einvernehmen mit dem Vorstand,
f) Festlegung der strategischen Ziele im Einvernehmen mit dem Vorstand,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen und Zweckänderungen, Anträge auf Umwandlung, Aufhebung, Zulegung und Zusammenlegung der Stiftung, alles im Einvernehmen mit dem Vorstand,
h) Einwilligung zu allen Rechtsgeschäften, die aufsichtsrechtlicher Genehmigung bedürfen,
i) jährlicher Beschluss zum Einsetzen eines Prüfers des Jahresabschlusses.
(3) Die vorgenannten Aufgaben können die Kuratoriumsmitglieder nicht durch andere ausüben lassen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Diese dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein. Seine ersten Mitglieder sowie Vorsitzende(r) und Stellvertreter(in) werden durch das Stiftungsgeschäft bestellt.
(2) Für ein Vorstandsmitglied hat die Stadt Homberg (Ohm), vertreten durch den Magistrat, das Vorschlagsrecht.
(3) Alle weiteren Mitglieder werden vom Kuratorium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder bestellt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederbestellung im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Kuratorium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der/des Ausgeschiedenen bestellen. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder notwendig. Das jeweilige Vorstandsmitglied hat vor der Beschlussfassung über die Abberufung das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Das Weitere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren und durch die Nutzung aller Formen neuzeitlicher Kommunikation gefasst werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder widerspricht. Beschlüsse, die auf diese Weise gefasst werden, sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die
a) Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums,
b) Verwaltung des Stiftungsvermögens auf Basis von Anlage-Richtlinien, die vom Vorstand zu erstellen und vom Kuratorium zu verabschieden sind,
c) Bestimmung der zu fördernden Aufgaben und Einzelprojekte sowie weiterer Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks – orientiert an den vom Kuratorium festgelegten strategischen Zielen,
d) Erstellung des Jahresabschlusses mit beigefügter Vermögensübersicht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung,
e) Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium, der Stifterversammlung, der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Verwirklichung des Stiftungszwecks. Dazu ist jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ein ausführlicher schriftlicher Bericht zu verfassen.
§ 11 Stifterversammlung
(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, die einen vom Kuratorium festgelegten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht bei natürlichen Personen auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode der Stifterin/des Stifters auf deren/dessen Erben über. Die Gründungsstifterinnen und -stifter sind auf Lebenszeit Mitglieder in der Stifterversammlung.
(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und diese der Stiftung schriftlich benennen.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin/der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) In der Stifterversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die/der Vorsitzende der Stifterversammlung leitet die Sitzung. Die Stifterversammlung wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Amtszeit beläuft sich auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stifterversammlung ist ausreichend.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums können, der Vorstand muss mit mindestens einem Mitglied an den Sitzungen der Stifterversammlung teilnehmen.
(6) Die Stifterversammlung soll mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Stifterversammlung zu einer Sitzung einberufen werden.
(7) Bezüglich der Einladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung gelten die Regelungen für das Kuratorium gem. § 7 Abs. 5 – 8 entsprechend.
(8) Zu den Zuständigkeiten der Stifterversammlung gehören insbesondere die
- Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
- Bestellung und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes nach § 7 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 4;
- Unterstützung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums durch Anregungen und Vorschläge, insbesondere zur Einwerbung weiterer Zuwendungen, zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Mittelverwendung und zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
§ 12 Änderung der Satzung
(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich.
(2) Die Änderung des Stiftungszweckes ist hingegen nur möglich, wenn sich die Umstände derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung dieser Art sind durch gemeinsamen Beschluss von Kuratorium und Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beider Organe möglich.
(3) Für alle anderen Satzungsänderungen genügt unter Beachtung von § 8 Abs. 2 g) die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
(4) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
§ 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
(1) Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.
§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
(2) Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 15 Unterrichtung des Finanzamtes
(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
(2) Das zuständige Finanzamt ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss und der Jahresbericht über die Verwendung der Stiftungsmittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.
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Diese Satzung ist mit der Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Gießen am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten.